

Entsprechend der europäischen Altgeräte-Richtlinie (WEEE 2002/96/EG) und der nationalen Umsetzung durch das ElektroG muss seit dem 13.08.2005 der Hersteller (im Sinne des Gesetzes = Inverkehrbringer: Produzent, Importeur, Händler) die Verantwortung für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten übernehmen.
Wir haben die wichtigsten Paragraphen aus dem ElektroG und KrW-/AbfG zusammengestellt, die für den medizinisch Sektor im B2B-Bereich von besonderer Bedeutung sind:
| § 2 Anwendungsbereich (ElektroG): | (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
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| § 4 Produktkonzeption (ElektroG): | Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. [...] |
| § 5 Stoffverbote (ElektroG): | (1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die [...] Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) [...] enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 [...] in Verkehr gebracht werden.[...] |
| § 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie (ElektroG): | [...] (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten erhalten. Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. [...] |
| § 7 Kennzeichnung (ElektroG): | Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 [...] erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. |
| § 9 Getrennte Sammlung(ElektroG): |
Über § 10 Abs. (3) wird auf § 9 Abs. (2) verwiesen, wonach für den B2B-Bereich die gleichen Informationspflichten wie für den B2C-Bereich gegenüber dem Nutzer (andere Nutzer als private Haushalten) gelten:
(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (2) Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über
[...] |
| §10 Rücknahmepflicht der Hersteller (ElektroG): | [...] Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden [...] eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. [...] |
| §11 Behandlung (ElektroG): | [...] (3) Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen. [...] |
| § 13 Mitteilungs- und Informations- pflichten der Hersteller (ElektroG): | (1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus [...] jährlich bis zum 30. April die [...] bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen [...] zu melden. (6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden. [...] |
| § 20 Beauftragung Dritter (ElektroG): | Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. |
| § 16 Beauftragung Dritter (KrW-/AbfG): | (1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. |